Entwicklungen im Vergaberecht

Zusammengstellt von Wolf-D. Glockner
Rechtsanwalt

eIDAS-Durchführungsgesetz in Kraft getreten

Signaturgesetz abgelöst; Änderung der Vergabeverordnung

 

Was ist die eIDAS-Verordnung?

Die Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung; engl.: electronic IDentification, Authentification and trust Services) bildet den europäischen Rechtsrahmen für die elektronische Identifizierung und für elektronische Vertrauensdienste.

Was sind Ziel und Inhalt der eIDAS-Verordnung?

Ziel der eIDAS-Verordnung ist es, einen umfassenden, sektorenübergreifenden EU-Rahmen zu schaffen, um sichere, vertrauenswürdige und nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgern und öffentlichen Verwaltungen grenzüberschreitend in der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen. Die eIDAS-Verordnung soll den Rechtsrahmen für elektronische Signaturen weiter entwickeln. Sie enthält hierzu Anforderungen an Vertrauensdiensteanbieter sowie Regelungen zu einzelnen Vertrauensdiensten (elektronische Signatur, elektronisches Siegel, elektronische Zeitstempel, elektronische Zustelldienste und Zertifizierungsdienste für Web-Seiten-Authentifizierung) einschließlich ihrer Rechtswirkungen.

Inwieweit gilt die eIDAS-Verordnung in Deutschland?

Als unmittelbar geltendes Unionsrecht hat die eIDAS-Verordnung die bisher geltende Richtlinie 1999/93-EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen mit Wirkung vom 01.07.2016 abgelöst. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht bedarf die eIDAS-Verordnung hinsichtlich ihrer materiellen Vorschriften grundsätzlich keiner Umsetzung in nationales Recht.

Was ist das Ziel des eIDAS-Durchführungsgesetzes?

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) schafft die erforderlichen Voraussetzungen für einen effektiven Vollzug der eIDAS-Verordnung. Dabei waren insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten Behörden sowie zu Ordnungswidrigkeiten zu treffen. Nationale Regelungen waren zudem dort erforderlich, wo die eIDAS-Verordnung der Präzisierung bedurfte oder der Gesetzgeber von in der Verordnung vorgesehenen Optionen Gebrauch macht.

Was ist Inhalt des eIDAS-Durchführungsgesetzes?

Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronisches Signaturen vom 16.05.2001, das zuletzt durch Art. 4 Abs. 111 des Gesetzes vom 07.08.2013 geändert worden ist (Signaturgesetz-SigG), wird durch ein auf den notwendigen Regelungsumfang beschränktes Gesetz (Vertrauensdienstegesetz-VDG) abgelöst. Soweit die eIDAS-Verordnung abschließende und hinreichende präzise Regelungen trifft, bedurften diese als unmittelbar geltendes Recht keiner Umsetzung in Deutschland. Soweit Präzisierungen erforderlich waren oder von Regelungsoptionen der eIDAS-Verordnung Gebrauch gemacht wurde, orientiert sich das VDG weitgehend an vergleichbaren Vorschriften des SigG. Das VDG ermächtigt die Bundesregierung zudem, weitere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.
Zudem werden durch das eIDAS-Durchführungsgesetz mit Änderungen im Vergaberecht die Anwendungsfälle für den Einsatz elektronischer Vertrauensdienste erweitert. Das mit der eIDAS-Verordnung erstmals geregelte elektronische Siegel für juristische Personen kann nunmehr in den genannten Fällen im Verkehr mit Behörden angewendet werden.
Darüber hinaus werden die Verweise auf das SigG in zahlreichen Fachgesetzen angepasst, bzw. gestrichen. Begriffe in Fachgesetzen, die nicht mit den Begriffen der eIDAS-Verordnung und des VDG übereinstimmen, werden ebenfalls angepasst.

Änderung der Vergabeverordnung

Die Vergabeverordnung vom 12.04.2016 wird durch das eIDAS-Durchführungsgesetz wie folgt geändert:

  1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11“ durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt.

  2. In § 14 Abs. 6 werden die Wörter „Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a und b“ durch die Wörter „Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b und c“ ersetzt.

  3. § 53 Abs. 3 Satz 2 Vergabeverordnung wird wie folgt gefasst: „Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, das Interessensbekundungen, Interessenbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit

    1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
    2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
    3. einem fortgeschrittenem elektronischen Siegel oder
    4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.


Hier entfallen somit hinsichtlich der fortgeschrittenen elektronischen Signatur und der qualifizierten Signatur die Verweise auf das Signaturgesetz. Neu sind die Möglichkeiten der Anwendung des elektronischen Siegels.