Entwicklungen im Vergaberecht

Zusammengstellt von Wolf-D. Glockner
Rechtsanwalt

Neufassung des Tariftreue- und Vergabegesetzes tritt am 01.04.2017 in Kraft

Der Landtag NRW hat am 26.01.2017 die Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verabschiedet.

Kernstück der Neuregelung sind die Einführung einer Bagatellgrenze von € 5.000,00 und die Einführung des Bestbieterprinzips. Gab es bisher lediglich in der Rechtsverordnung zum TVgG eine Bagatellgrenze von € 500,00 wird nun im Gesetz eine Bagatellgrenze in Höhe eines Auftragswerts von € 5.000,00 eingeführt, ab der das TVgG anwendbar ist. Ab dieser Bagatellgrenze von € 5.000,00 bis zu einem Auftragswert von € 20.000,00 sind die §§ 6 und 7 des TVgG anwendbar. Erst ab einem Auftragswert ab € 20.000,00 ist das TVgG in vollem Umfang anwendbar.

Bestbieterprinzip

Die Einführung des Bestbieterprinzips bedeutet, dass zukünftig Bieter davon befreit sind, mit dem Angebot die nach dem TVgG erforderlichen schriftlichen Nachweise und Erklärungen vorzulegen. Dies muss zukünftig nur der Bieter, der nach Durchführung der Angebotswertung für den Zuschlag in Betracht kommt, also der Gewinner der Ausschreibung. Damit werden neben den Bietern insbesondere die öffentlichen Auftraggeber entlastet. Sie müssen zukünftig nur die Nachweise und Erklärungen für ein Angebot prüfen.

Durch das Bestbieterprinzip und die Bagatellgrenze von € 5.000,00 soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen die Chance eröffnet werden, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben und so die Zahl der Bieter erhöht werden.

Weitere Änderungen sind:

  • Der vergabespezifische Mindestlohn orientiert sich künftig am Mindestlohngesetz (MiLoG) und beträgt mindestens € 8,85.
  • Im Gesetzentwurf sind sprachliche und strukturelle Anpassungen vorgenommen worden.
  • Die notwendige Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-549/13 hinsichtlich der Berücksichtigung des vergabespezifischen Mindestlohns bei öffentlichen Aufträgen ist vorgenommen worden.
  • Die Prüfbehörde wird in das für Arbeit zuständige Ministerium verlagert. Die Kompetenzen der Prüfungsbehörde werden klarer und prägnanter gefasst.
  • Das für Wirtschaft zuständige Ministerium nimmt die Funktion einer Servicestelle für Fragen zum TVgG-NRW wahr, die die Öffentlichkeit in allen Fragen rund um die Anwendung des Gesetzes kostenlos berät.
  • Die Grundlage für eine Vereinfachung und Verbesserung der Nachweise bezüglich Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen wird im Gesetz geschaffen. Die nähere Ausgestaltung erfolgt in einer Rechtsverordnung.
  • Es wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass ein Siegel-System für die Erbringung sämtlicher Nachweise gemäß TVgG-NRW etabliert werden kann, mit dem die Erbringung sämtlicher Nachweise vereinfacht und standarisiert wird.


Die Neufassung des Gesetzes tritt am 01.04.2017 in Kraft.

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