Entwicklungen im Vergaberecht

Zusammengstellt von Wolf-D. Glockner
Rechtsanwalt

Alle öffentlichen Auftraggeber zur Registrierung beim Wettbewerbsregister aufgerufen

Das bundesweitere Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Welche Stellen sind in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Abfrage beim Wettbewerbsregister verpflichtet?

Die Abfragepflicht nach § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) gilt für

  • öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 GWB. Diese sind verpflichtet, bei einem geschätzten Auftragswert ab 30.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer vor Zuschlagserteilung in Bezug auf den Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, bei der Registerbehörde abzufragen.
  • Sektorenauftraggeber i.S.d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Konzessionsgeber i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB. Diese sind verpflichtet, ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106 GWB bei der Registerbehörde vor Zuschlagserteilung abzufragen, ob eine Eintragung zu dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vorliegt.

Die Abfragemöglichkeit besteht für die o.g. Auftraggeber auch unterhalb dieser Wertgrenzen sowie bzgl. der Bewerber im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs.

Ab wann sind die Mitteilungs- und Abfragepflichten anwendbar?

Die Mitteilungs- und Abfragepflichten sind noch nicht anwendbar. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung, wenn die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen. Einen Monat nach dieser Bekanntmachung sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt kann das Bundeskartellamt Auftraggebern bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen. Nach weiteren sechs Monaten wird die Abfragepflicht anwendbar.

Auftraggeber zur Registrierung aufgerufen

Die Abfrage beim Wettbewerbsregister setzt eine Registrierung voraus. Registrieren können sich nur solche Behörden, die nach dem WRegG mitteilungspflichtig sind, bzw. öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, die nach dem WRegG abfrageverpflichtet, bzw. –berechtigt sind.

Die Registrierung ist nunmehr – nach Öffnung für Auftraggeber auf Ebene des Bundes und der obersten Landesbehörden – ab sofort für kommunale Auftraggeber, Auftraggeber auf den nachgeordneten Landesebenen und sonstige Auftraggeber eröffnet. Damit sind nun – mit Ausnahme der projektbezogenen Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB, für die später ein weiterer Hinweis veröffentlicht wird – alle Auftraggeber, die nach § 6 Abs. 1 WRegG zur Abfrage verpflichtet sind, zur Registrierung aufgerufen. Dazu gehören insbesondere Städte, Gemeinden, Kreise, Kommunalverbände und kommunale Beteiligungsgesellschaften i.S.v. § 99 GWB Nr. 2 sowie obere, mittlere und untere Landesbehörden und deren Beteiligungsgesellschaften und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.v. § 99 Nr. 2 GWB. Ferner umfasst sind mischfinanzierte öffentliche Auftraggeber, wie z.B. privatrechtlich organisierte Forschungsinstitute. Wegen der Vielzahl der Auftraggeber ist innerhalb dieser Gruppe die folgende zeitliche Staffelung nach Bundesländern vorgesehen:

  • Phase 1 (10.05.2021 – 18.06.2021): Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig Holstein
  • Phase 2 (21.06.2021 – 09.08.2021): Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland Pfalz, Saarland, Sachsen Anhalt, Thüringen

Damit sind die genannten Auftraggeber in allen Bundesländern aufgerufen, sich möglichst in der für sie vorgesehenen Phase für das Wettbewerbsregister zu registrieren. Es werden selbstverständlich auch Anträge von Auftraggebern bearbeitet, die vor oder nach der für sie vorgesehenen Phase bei der Registerbehörde eingehen. Aufgrund der dargestellten Priorisierung und Zeitplan ist es allerdings möglich, dass die Bearbeitung ggf. nicht sofort erfolgen kann. Zudem sind nach wie vor auch alle Auftraggeber auf Bundesebene und auf den obersten Landesebenen aufgerufen, sich für das Wettbewerbsregister zu registrieren.

Wie erfolgt der Registrierungsprozess?

Mit der Registrierung authentifiziert sich die mitteilende Behörde oder der Auftraggeber gegenüber der Registerbehörde. Im Registrierungsantrag benennt jeder Auftraggeber bis zu drei Identitätsadministratoren, die in ihrer Organisation für die Verwaltung von Nutzern vorgesehen sind. Nach Prüfung und Freischaltung durch die Registerbehörde stehen dem Auftraggeber dann hauseigene Administratoren der Registerbehörde zur Verfügung, die als Ansprechpartner für die Nutzer fungieren können. Die Nutzerverwaltung durch die Identitätsadministratoren erfolgt mit dem Identitätsmanagementsystem SAFE (Secure Access to Federated e-Justice/e-Government). SAFE ist eine im Auftrag der Bund-Länderkommission für Informationstechnik in der Justiz entwickeltes Identitätsmanagementsystem, das bereits von Justiz und öffentlicher Verwaltung als Basisdienst für die Authentisierung von Nutzern verwendet wird.

Zu beachten ist, dass Identitätsadministratoren nach der Registrierung zwar schon Nutzer für die Mitteilung zum z.B. Abfrage bei Wettbewerbsregister in SAFE anlegen können, dass aber derzeit noch keine Zugriffsmöglichkeit auf die jeweilige Funktion im Portal besteht. Es werden mit der Registrierung also die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die die späteren Abfragen geschaffen. Sobald die elektronische Kommunikation mit dem Wettbewerbsregister möglich ist, können die Nutzer dann nahtlos auf das Mitteilungs- oder Abfrageportal zugreifen.

Wie erfolgt die Antragstellung für die Registrierung?

Im ersten Schritt können nur Registrierungsanträge verarbeitet werden, die über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) an der Registerbehörde übermittelt werden. Das beBPo ist ein sicherer Übermittlungsweg zur elektronischen Kommunikation, der auf der Infrastruktur des elektronischen Gerichts-Verwaltungspostfachs (EGVP) basiert und für den elektronischen Rechtsverkehr von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit den Gerichten entwickelt wurde. Berechtigt, bzw. verpflichtet zur Errichtung eines beBPo sind nach den Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die über kein eigenes beBPo verfügen, können den Antrag über das beBPo einer übergeordneten Behörde versenden. Auftraggeber in privatrechtlicher Organisationsform können den Antrag über das beBPo derjenigen Stelle versenden, von der sich die Antraggebereigenschaft (§ 99 GEB) ableitet und die eine entsprechende Erklärung abgibt.

Zu beachten ist, dass das beBPo ausschließlich im Rahmen der Antragstellung zur Übermittlung von Registrierungsanträgen an die Registerbehörde verwendet wird. Die (spätere) Mitteilung zum bzw. Abfrage beim Wettbewerbsregister erfolgt direkt durch die Nutzer über die jeweilige Funktion in Web-Portal.

Was gilt bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht im Hinblick auf das Wettbewerbsregister?

Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht im Hinblick auf das Wettbewerbsregister bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, wird noch für drei Jahre nach Anwendbarkeit der Pflichtsabfrage des Wettbewerbsregisters erhalten bleiben. Mit der Anwendbarkeit der Abfragepflicht im Hinblick auf das Wettbewerbsregister entfallen die bisherigen Abfragepflichten im Hinblick auf das Gewerbezentralregister und die Korruptionsregister der Länder. Nachteil des Gewerbezentralregisters ist, dass dieses nur wenige gewerbespezifische Straftaten, etwa Verstöße bei Schwarzarbeit oder gegen den gesetzlichen Mindestlohn enthält. Nicht erfasst sind dagegen die zwingenden Ausschlussgründe, insbesondere Korruptionsstraftaten und Steuerhinterziehung. Auch wird dort nicht geprüft, ob die Straftaten einem Unternehmen zuzuordnen sind. Nachteil der Korruptionsregister in einigen Bundesländern ist, dass diese nur Delikte umfassen, die in dem jeweiligen Bundesland begangen wurden.

Fazit:

Soweit noch nicht geschehen, sollten sich daher alle öffentlichen Auftraggeber beim Wettbewerbsregister des Bundeskartellamts registrieren lassen, um rechtzeitig die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die späteren Abfragen zu schaffen.