Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn bestimmte Gründe vorliegen (§ 124 Abs. 1 GWB, § 42 Abs. 1 VgV).
Anders als bei den zwingenden Ausschließungsgründen steht hier der Ausschluss eines Unternehmens im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Die fakultativen Ausschlussgründe sind in § 124 Abs. 1 GWB im Einzelnen aufgezählt.
Ein solcher Ausschlussgrund liegt unter anderem vor, wenn ein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, zahlungsunfähig ist oder wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Weitere Ausschlussgründe können vorliegen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, eine schwerwiegende Täuschung im Hinblick auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erlangen oder irreführende Angaben zu machen.