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Fristverkürzung bei elektronischer Angebotsübermittlung

Nach § 16 Abs. 8 VgV kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist von mindestens 30 Tagen gem. § 16 Abs. 5 VgV um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

Die Fristverkürzung gilt gem. § 16 Abs. 5 VgV nur für die regelmäßige Mindestfrist von 30 Tagen. Die Mindestfrist von 15 Tagen nach § 16 Abs. 7 VgV kann nach dem eindeutigen Wortlaut nicht um fünf Tage verkürzt werden.

Voraussetzung ist nach § 16 Abs. 8 VgV, dass der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert. Da mit Ablauf der Übergangsfristen gem. § 81 VgV alle öffentlichen Auftraggeber zur (mit wenigen Ausnahmen) ausschließlichen Zulassung elektronisch übermittelter Angebote verpflichtet werden, stellt die in § 16 Abs. 8 VgV enthaltene Möglichkeit zur Fristverkürzung faktisch eine regelmäßige Fristverkürzung dar. Die Mindestfrist gem. § 16 Abs. 5 und Abs. 8 VgV beträgt somit faktisch 25 Tage.

Ausschreibungen und eVergabe
beim Deutschen Ausschreibungsblatt

Seit 1954 wird das Deutsche Ausschreibungsblatt von öffentlichen, gewerblichen und privaten Auftraggebern als Medium zur bundesweiten Bekanntmachung von Ausschreibungen genutzt. Ob Print oder Online - wir veröffentlichen aktuelle Aufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsausschreibungen.

Neben Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden informieren Flughäfen, Krankenhäuser, Forschungseinrichtungen sowie weitere Institutionen im Deutschen Ausschreibungsblatt – vormals Bundesausschreibungsblatt – über ihre Ausschreibungen oder Verkaufs- und Verpachtungsangebote. Es werden nationale sowie europaweite Ausschreibungen bekannt gegeben.

Neben der zentralen Bekanntmachungsplattform stellt das Deutsche Ausschreibungsblatt auch die eVergabe bereit. Unter Angabe der Vergabenummer können Sie hier auch direkt Ihre Vergabeunterlagen herunterladen

Nehmen Sie Kontakt auf. Wir freuen uns auf Sie.
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