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Mitteilungspflicht

Was ist Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter?

In Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte haben öffentliche Auftraggeber nach § 134 GWB eine Mitteilungspflicht, bzw. Informationspflicht.

Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, müssen über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert werden.

Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Wann ist ein angenommenes Angebot unwirksam?

Ein Vertrag mit dem Unternehmen, dessen Angebot angenommen werden soll, darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden.

Nach § 135 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Mitteilungspflicht des § 134 GWB verstoßen hat und dieser Verstoß im Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Mitteilungspflichten nach § 62 VGV

Auch die Vergabeverordnung enthält eine Mitteilungspflicht an Bewerber und Bieter.

Nach § 62 Abs. 1 VgV teilt der öffentliche Auftraggeber jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit.

Gleiches gilt für die Entscheidung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten, einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation veröffentlicht wurde.

Nach § 62 Abs. 2 VgV besteht darüber hinaus eine Mitteilungspflicht auf Antrag. Danach muss der öffentliche Auftraggeber auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform

  • jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags,
  • jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots,
  • jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots
  • sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und jeden Bieter

über den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des wettbewerblichen Dialogs mit den Bietern unterrichten.

Ausschreibungen und eVergabe
beim Deutschen Ausschreibungsblatt

Seit 1954 wird das Deutsche Ausschreibungsblatt von öffentlichen, gewerblichen und privaten Auftraggebern als Medium zur bundesweiten Bekanntmachung von Ausschreibungen genutzt. Ob Print oder Online - wir veröffentlichen aktuelle Aufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsausschreibungen.

Neben Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden informieren Flughäfen, Krankenhäuser, Forschungseinrichtungen sowie weitere Institutionen im Deutschen Ausschreibungsblatt – vormals Bundesausschreibungsblatt – über ihre Ausschreibungen oder Verkaufs- und Verpachtungsangebote. Es werden nationale sowie europaweite Ausschreibungen bekannt gegeben.

Neben der zentralen Bekanntmachungsplattform stellt das Deutsche Ausschreibungsblatt auch die eVergabe bereit. Unter Angabe der Vergabenummer können Sie hier auch direkt Ihre Vergabeunterlagen herunterladen

Nehmen Sie Kontakt auf. Wir freuen uns auf Sie.
Hotline für Unternehmen

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