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TVgG-NRW

Das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (TVgG NRW) in der Fassung vom 22. März 2018 ist am 30. März 2018 in Kraft getreten. Es hat das ältere Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (TVgG NRW in der Fassung vom 31. Januar 2017) abgelöst.

Die Neufassung hatte zum Ziel, das TVgG NRW auf die notwendigen und wesentlichen Vorschriften zurückzuführen. Zweck des neuen TVgG NRW ist nunmehr, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bei gleichzeitiger Sicherung von Tariftreue und Einhaltung des Mindestlohns sicherzustellen. Die Kriterien der Sozialverträglichkeit, des Umweltschutzes und der Energieeffizienz, sowie die Förderung und Unterstützung von Qualität und Innovation der Angebote entfallen mit der Neufassung. Das hat die Auswirkung, dass das Gesetz lediglich noch vier Paragraphen, statt der bisherigen achtzehn, umfasst.


Anwendbarkeit des Gesetzes

Das TVgG NRW findet gem. § 1 Abs. 5 ab einem Auftragswert von 25.000 Euro Anwendung. Für die Schätzung des Wertes gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016.


Auftraggeber im Rahmen des TVgG NRW

Öffentliche Auftraggeber gem. § 1 Abs. 4 TVgG NRW sind die nordrhein-westfälischen Auftraggeber im Sinne des § 99 des GWB. Das Gesetz gilt gem. § 1 Abs. 7 TVgG NRW nicht für öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.


Tariftreuepflicht und Mindestlohn

Die von öffentlicher Hand beauftragen Unternehmen müssen ihren Arbeitnehmern gem. § 2 Abs. 1 und 2 TVgG NRW wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewähren, die in einschlägigen Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen geschlossen worden sind. Weiterhin muss bei allen anderen öffentlichen Aufträgen (§ 103 Abs. 1 GWB) im Bereich des Vergaberechts wenigstens ein Entgelt gezahlt werden, dass den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entspricht.
Diese Vorgaben gelten sowohl für das direkt beauftragte, als auch für alle Nachunternehmen. Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt, die Einhaltung dieser Vorgaben durch Kontrollen zu überprüfen (§ 2 Abs. 5 TVgG NRW).


Vertragsbedingungen

Vergabeverfahren ab dem 30.03.2018 erfordern gem. § 2 Abs. 6 TVgG NRW eine vertragliche Vereinbarung. Diese muss zwingend drei Regelungen enthalten:

  1.     Die beauftragen Unternehmen müssen sich verpflichten, die Vorgaben bzgl. der Tariftreuepflicht und des Mindestlohns (§ 2 Abs. 1 bis 4 TVgG NRW) einzuhalten.
  2.     Dem öffentlichen Auftraggeber muss ein Prüf- und Kontrollrecht eingeräumt und dessen Umfang geregelt werden.
  3.     Dem öffentlichen Auftraggeber muss bei einer Verletzung einer der oben genannten Pflichten ein vertraglich außerordentliches Kündigungsrecht und die Möglichkeit, eine Vertragsstrafe aussprechen zu können, eingeräumt werden.

Ein Muster für diese Vertragsbedingungen „Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen“ steht als Download unter www.vergabe.nrw.de zur Verfügung.

Das Deutsche Ausschreibungsblatt bietet mit dem Vergabemanger einem eVergabe- und Vergabemanagementsystem ein komplettes Fachververfahren für Vergabestellen in NRW an, welches auch das TVgG-NRW berücksichtigt.


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