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Verhandlungsverbot

Im offenen und nicht offenen Verfahren sowie im Rahmen einer öffentlichen und beschränkten Ausschreibung besteht ein Verhandlungsverbot. Dieses besagt, dass die Vergabestelle Angebote nicht mit den Bietern verhandeln darf. Das Verhandlungsverbot ist eine Ausprägung der vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs.

Das Verhandlungsverbot stellt sicher, dass der Auftraggeber die Grundlagen der Ausschreibung während des Verfahrens nicht verändert.

Nicht unter das Verhandlungsverbot fallen Aufklärungen durch die Vergabestelle während des Vergabeverfahrens auf entsprechende vergabebezogene Fragen seitens der Bieter. Diese Aufklärungen müssen an alle Bieter weiter gegeben werden.

Das Verhandlungsverbot ist auch bei der Aufklärung des Angebotsinhalts zu beachten. Den Bietern darf dabei nicht die Gelegenheit gegeben werden, ihr Angebot zu verändern.

Ausschreibungen und eVergabe
beim Deutschen Ausschreibungsblatt

Seit 1954 wird das Deutsche Ausschreibungsblatt von öffentlichen, gewerblichen und privaten Auftraggebern als Medium zur bundesweiten Bekanntmachung von Ausschreibungen genutzt. Ob Print oder Online - wir veröffentlichen aktuelle Aufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsausschreibungen.

Neben Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden informieren Flughäfen, Krankenhäuser, Forschungseinrichtungen sowie weitere Institutionen im Deutschen Ausschreibungsblatt – vormals Bundesausschreibungsblatt – über ihre Ausschreibungen oder Verkaufs- und Verpachtungsangebote. Es werden nationale sowie europaweite Ausschreibungen bekannt gegeben.

Neben der zentralen Bekanntmachungsplattform stellt das Deutsche Ausschreibungsblatt auch die eVergabe bereit. Unter Angabe der Vergabenummer können Sie hier auch direkt Ihre Vergabeunterlagen herunterladen

Nehmen Sie Kontakt auf. Wir freuen uns auf Sie.
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