Entwicklungen im Vergaberecht

Zusammengstellt von Wolf-D. Glockner
Rechtsanwalt

Leitfaden des BMWi für das Ausfüllen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) veröffentlicht

Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind (§ 122 Abs. 1 GWB). Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV (§ 48 Abs. 3 VgV; ebenso § 6b Abs. 1 EU-VOB/A).

Es gibt zwei Versionen der EEE

Die europaweit einheitliche Form der EEE wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der europäischen Kommission vom 05.01.2016 vorgegeben. Es gibt zwei Versionen der EEE: Eine vollelektronische und eine papierbasierte. Ab dem 18.10.2018 ist für die Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ausschließlich die vollelektronische Eigenerklärung zu verwenden. Hierfür stellt der EEE-Dienst der Europäischen Kommission ein Online-Formular zur Verfügung. Erläuterungen speziell zum Ausfüllen der elektronischen EEE finden sich dort in einem FAQ-Papier.

Nach Anhang 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der europäischen Kommission vom 05.01.2016 können die Mitgliedsstaaten um Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der EEE zu erleichtern, eine Anleitung zum Verwenden des Formulars herausgeben.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat im September 2016 einen Leitfaden für das Ausfüllen der EEE herausgegeben, der sich an der elektronischen EEE und dem zu ihrer Erstellung angebotenen Online-Dienst der Europäischen Kommission orientiert.

In einer Einleitung zu dem Leitfaden, hat das BMWi darüber hinaus folgende Fragen beantwortet:

I. Was ist die einheitliche europäische Eigenerklärung (EEE)?
II. Wie ist die EEE zu verwenden?
III. Muss die EEE verwendet werden?
IV. Welche Vorteile bringt die EEE?
V. Ersetzt die EEE sämtliche Eignungsnachweise?
VI. Welche Besonderheiten gelten im Zusammenhang mit PQ-Systemen?
VII. Ist für jedes Vergabeverfahren eine neue EEE zu erstellen?
VIII. Wie ist die EEE aufgebaut?
IX. Was ist bei Losvergaben zu beachten?
X. Was ist bei der gemeinsamen Beteiligung mehrerer Unternehmen zu beachten?
XI. Wie soll die elektronische EEE unterschrieben und ausgedruckt werden?

Aus den Antworten des BMWi sind folgende Aussagen hervorzuheben:

Bei der Beantwortung der Frage III., ob die EEE verwendet werden muss, hat das BMWi klargestellt, dass ein Unternehmen (= Wirtschaftsteilnehmer) freiwillig eine EEE vorlegen kann, auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber keine vorausgefüllte EEE zur Verfügung gestellt hat und dass der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Fall verpflichtet ist, die vorgelegte EEE als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu akzeptieren. Eine Verwendungspflicht für Unternehmen besteht nur dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Verwendung der EEE vorschreibt, was ihm freisteht. Der öffentliche Auftraggeber wiederum ist nicht verpflichtet, eine vorausgefüllte EEE in den Vergabeunterlagen bereit zu stellen, erleichtert damit aber den Unternehmen das Ausfüllen der EEE.

Bei der Beantwortung der Frage XI., wie die elektronische EEE unterschrieben und ausgedruckt werden soll, stellt das BMWi klar, dass eine Unterschrift des Unternehmensvertreters unter das elektronische EEE-Formular in Form einer elektronischen Signatur nur dann erforderlich ist, wenn der öffentliche Auftraggeber sie verlangt hat. In diesem Fall sollte zuerst die XML-Datei heruntergeladen und dann die elektronische Signatur benutzt werden. Ansonsten kann die elektronische EEE auch ausgedruckt und das ausgefüllte EEE-Formular handschriftlich unterschrieben werden. Offen bleibt dabei allerdings die Frage, ob die handschriftlich unterschriebene EEE nur für postalische Angebote verwendet werden darf oder ob diese wieder eingescannt und elektronisch übermittelt werden kann, was nicht den Anforderungen an eine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur genügt. Aus der Feststellung, dass die elektronische Signatur nur dann erforderlich ist, wenn der öffentliche Auftraggeber sie verlangt hat, ist zu schließen, dass eine gesonderte Unterschrift des Unternehmensvertreters unter das elektronische EEE-Formular in Form einer elektronischen Signatur in der Regel entbehrlich ist, wenn das Angebot und die beigefügte EEE im Paket, versehen mit der vorgeschriebenen elektronischen Signatur, übermittelt wird. Eine entsprechende Ausnahme sieht auch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 vor, wonach in einem solchen Verlauf eine Unterzeichnung der EEE verzichtet werden kann.