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VOB/A 2019 jetzt vollständig in Kraft getreten
Die Neufassung der VOB/A war am 19.02.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Der überarbeitete Abschnitt 1 der VOB/A, der die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich regelt, ist auf Bundesebene zum 01.03.2019 in Kraft getreten. Für die kommunale Vergabepraxis war zu differenzieren.
Soweit das Landesvergaberecht eine dynamische Verweisung enthält (z.B. NRW § 26 Abs. 2 KomHVO NRW i.V.m. Ziff. 4.1 der Kommunalen Vergabegrundsätze) ist der Abschnitt 1 der VOB/A für die Kommunen unmittelbar mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19.02.2019 in Kraft getreten, also für Vergabeverfahren anzuwenden, die seit dem 20.02.2019 begonnen wurden. Fehlt eine solche dynamische Verweisung, mussten die Länder die Anwendung des Abschnitt 1 der neuen VOB/A erst durch eine Neuregelung ihrer Vergabevorschriften anordnen. So gilt z.B. in Bayern der neue Abschnitt 1 der VOB/A seit dem 29.03.2019.
Am 17.07.2019 wurde die Verordnung zur Änderung von VgV und VSVgV im Bundesanzeiger veröffentlicht, so dass nun auch die Abschnitte 2 (Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte) und Abschnitt 3 (Vergabe von Verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Bauaufträgen) seit 18.07.2019 für Vergaben im Oberschwellenbereich anzuwenden sind.
Welche Änderungen enthält die VOB/A 2019?
Die Änderungen in der VOB/A dienen der Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 und setzen dort auch Beschlüsse des Wohngipfels vom 21.09.2018 um. Die Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Daneben wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen inhaltsgleich übertragen.
Änderungen in Abschnitt 1
Im Einzelnen beinhaltet Abschnitt 1 der VOB/A, der im Unterschwellenbereich Anwendung findet insbesondere folgende Änderungen:
Vergabeart
Die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wurden gleichgestellt (§ 3a Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2019). Die Vergabeart kann also nun frei gewählt werden.
Wertgrenze für Bauleistungen zu Wohnzwecken
Die Wertgrenzen für Bauleistungen zu Wohnzwecken werden befristet bis zum 31.12.2021 für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb auf 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer (Fußnote 1 zu § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2019) und für Freihändige Vergaben auf 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer (Fußnote 2 zu § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A 2019) angehoben.
Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen
Beim Nachweis der Eignung eines Bieters sind hinsichtlich der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit Selbstreinigungsmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 VOB/A 2019).
Nachweis der Einigung
Der Nachweis der Eignung wurde erleichtert. Der Auftraggeber kann bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro auf bestimmte Angaben zur Eignung verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist (§ 6 Abs. 5 VOB/A 2019). Außerdem verzichtet der Auftraggeber auf die Vorlage von Nachweisen, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist (§ 6b Abs. 3 VOB/A 2019).
Direktauftrag ohne Vergabeverfahren
Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro können Bauleistungen per Direktauftrag vergeben werden (§ 3a Abs. 4 VOB/A 2019).
Schutz der Vertraulichkeit
Enthalten die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten, kann der Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen anwenden. Der Auftraggeber kann den Zugriff auf die Vergabeunterlagen, insbesondere von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig machen. Die Maßnahmen sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben (§ 11 Abs. 7 VOB/A 2019).
Mehrere Hauptangebote
Mehrere Hauptangebote sind zulässig (§ 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 VOB/A 2019). Der Auftraggeber kann jedoch in den Vergabeunterlagen angeben, dass er die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässt (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A 2019) mit der Folge, dass dann Hauptangebote von Bietern, die gleichwohl mehrere Hauptangebote abgegeben haben, auszuschließen sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2019).
Nachforderung von Unterlagen
Nach den neuen Nachforderungsregeln in § 16a Abs. 1 VOB/A 2019 muss der Auftraggeber Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise – nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen – insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise – nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Für die Nachreichung von Unterlagen gilt nun eine „angemessene Frist“, die sechs Kalendertage nicht überschreiten soll. Fehlende Preisangaben dürfen – mit Ausnahme unwesentlicher Positionen – nicht nachgefordert werden. Auftraggeber haben die Möglichkeit, das Nachforderungen von Vergabeunterlagen für das gesamte Vergabeverfahren von vornherein auszuschließen.
Aufzählung aller vorzulegender Unterlagen
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019 muss der Auftraggeber an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle vorzulegenden Unterlagen angeben.
Zuschlagskriterien
In § 16d Abs. 1 Nrn. 4, 5, 6 und 7 VOB/A 2019 wurden die Zuschlagskriterien und die Kriterien zur Zuschlagsentscheidung klarer geregelt und an den Oberschwellenbereich angenähert. Zulässig sind auch personenbezogene Zuschlagskriterien. Nach § 16d Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2019 können auch Festpreise oder Festkosten vorgegeben werden, so dass der Wettbewerb nur über die Qualität stattfindet.
Änderungen in Abschnitt 2 und 3
Die Änderungen in den Abschnitten 2 und 3 VOB/A 2019 beinhalten vorwiegend redaktionelle Änderungen. Daneben wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen inhaltsgleich übertragen, insbesondere folgende:
- Aufzählung aller verlangten Unterlagen
§ 8 EU Abs. 5 Nr. 5 VOB/A fordert nun auch für Oberschwellenvergaben (wie § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A für Unterschwellenvergaben), dass der Auftraggeber für die Bieter eine abschließende Aufzählung der verlangten Unterlagen an zentraler Stelle zusammenstellt. Ein Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Unterlagen kommt dann nur noch in Betracht, wenn die entsprechende Unterlage an dieser Stelle aufgeführt wurde.
- Nachforderung von Unterlagen
Die Regelungen zum Nachforderung von Unterlagen gelten nun wortgleich für den 1. und 2. Abschnitt der VOB/A (§ 16a VOB/A, bzw. § 16a EU VOB/A): Grundsätzlich müssen Auftraggeber die Bieter, die für den Zuschlag in Frage kommen auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Für die Nachreichung von Unterlagen gilt nun eine „angemessene Frist“, die sechs Kalendertage nicht überschreiten soll. Fehlende Preisangaben dürfen – mit Ausnahme unwesentlicher Positionen – nicht nachgefordert werden. Wie im Unter-schwellenbereich (§ 16a Abs. 3 VOB/A) haben gem. § 16a EU VOB/A auch im Oberschwellenbereich Auftraggeber die Möglichkeit, das Nachforderung von Vergabeunterlagen für das gesamte Vergabeverfahren von vornherein auszuschließen.

Wolf-D. Glockner greift für das Deutsche Ausschreibungsblatt die wichtigsten Urteile auf und veröffentlicht sie angereichert mit seinem Fachwissen. Rechtsanwalt Glockner ist auch Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern. Durch seine fachübergreifende Qualifizierung bietet er ein umfangreiches Wissen und Erfahrung. Er ist als Rechtsanwalt in Duisburg tätig und seit mehr als 10 Jahren unser zuverlässiger Berater im Vergaberecht.
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