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Ausschlussgründe

Wenn bestimmte im GWB und der VgV geregelte Ausschlussgründe vorliegen, müssen bzw. können Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Grundlagen der Ausschlussgründe im Vergaberecht

Das Vergaberecht unterscheidet zwischen zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen. Während bei zwingenden Ausschlussgründen ein Ausschluss erfolgen muss, steht der Ausschluss bei fakultativen Gründen im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.

Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB)

Liegen zwingende Ausschlussgründe vor, muss der Auftraggeber den Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen.

Straftaten als zwingender Ausschlussgrund

Nach § 123 GWB sind zwingende Ausschlussgründe die Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straftaten, insbesondere:

•    Bildung krimineller Vereinigungen
•    Terrorismusfinanzierung
•    Betrug
•    Subventionsbetrug
•    Bestechlichkeit und Bestechung
•    Vorteilsgewährung
•    Menschenhandel

Zwingend auszuschließen sind auch Unternehmen, wenn wegen solcher Straftaten gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde.

Gleichstellung ausländischer Verurteilungen

Einer solchen Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße steht die Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

Ausnahme aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses

Von einem Ausschluss des Bieters kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.

Zwingender Ausschluss wegen Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen

Ausschluss nach § 123 Abs. 4 GWB

Nach § 123 Abs. 4 GWB müssen öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können.

Ausnahme bei nachträglicher Zahlung (§ 123 Abs. 4 Satz 2 GWB)

Ein solcher Ausschluss findet nicht statt, wenn das Unternehmen seine Verpflichtungen dadurch erfüllt hat, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 123 Abs. 5 Satz 2 GWB)

Von einem Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung kann gemäß § 124 Abs. 5 Satz 2 GWB abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre.

Ausschluss von Angeboten nach § 57 VgV

Nach § 57 VgV sind Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbesondere:

  • Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten
  • Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
  • Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
  • Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
  • Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder – nicht zugelassene Nebenangebote.

Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB, § 42 Abs. 1 VgV)

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, wenn bestimmte Gründe vorliegen.
Im Unterschied zu den zwingenden Ausschlussgründen steht der Ausschluss hier im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.

Typische fakultative Ausschlussgründe

Die fakultativen Ausschlussgründe sind in § 124 Abs. 1 GWB im Einzelnen aufgeführt.
Ein Ausschlussgrund liegt unter anderem vor, wenn:
 

  • das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  • das Unternehmen zahlungsunfähig ist
  • der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte darüber verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  • das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
  • das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
  • oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,
  • oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

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