Entwicklungen im Vergaberecht

Zusammengstellt von Wolf-D. Glockner
Rechtsanwalt

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) weiterhin offen

Nachdem am 07.02.2017 die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge (unterhalb der EU-Schwellenwerte) Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht wurde, konnte diese bisher noch nicht in Kraft treten, da § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) einer Anwendung entgegenstehen. In diesen Vorschriften ist die öffentliche Ausschreibung im Unterschwellenbereich zwingend vorgesehen. § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) bestimmt: „Im Abschluss von Verträgen, Überlieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen“. Neben diesem offenen Verfahren stellt die UVgO jedoch weitere Verfahrensarten zur Verfügung. Um eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (nicht offenes Verfahren) gem. § 16 UVgO zu ermöglichen, muss daher zunächst § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) geändert werden.

Vorschlag zur Neufassung des Haushaltsgrundsätzegesetztes (HGrG)

Im Rahmen eines „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“, vom 14.12.2016 zu dem der Deutsche Bundestag am 20. März 2017 eine Anhörung durchgeführt hat, hat die Bundesregierung vorgeschlagen, § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) wie folgt neu zu fassen:

Öffentliche Ausschreibung
Dem Abschluss von Verträgen, über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

Diese Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist in Artikel 10 des Gesetzentwurfes geregelt. In Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzesentwurfs wird ein gleichlautender Wortlaut für eine Neufassung des § 55 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung vorgeschlagen.

Ob und wann das Gesetz verabschiedet wird, ist nicht absehbar, obwohl über die o. g. Änderungen sicherlich Einvernehmen herrscht. Der Gesetzentwurf enthält jedoch verschiedene andere Themen, die anders als die o. g. Änderungen kontrovers diskutiert werden.