Entwicklungen im Vergaberecht

Zusammengstellt von Wolf-D. Glockner
Rechtsanwalt

Vergaberechtsreform und neue Vergabeverordnung

Mit der am 18.04.2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsreform wurde der Rechtsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte neu gestaltet.

Mit der Reform werden die drei EU-Vergaberichtlinien aus dem Jahre 2014 in deutsches Recht umgesetzt:

  • Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (RL 2014/24/EU),
  • Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (RL 2014/25 EU)
  • Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU).

Diese Richtlinien waren bis zum 18.04.2016 in deutsches Recht umzusetzen.

Bisher waren die grundsätzlich Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt und die Verfahrensregelungen in der VOB/A, der VOL/A und der VOF. Zukünftig werden weiterhin die grundlegenden gesetzlichen Regelungen im GWB getroffen, die Verfahrensregelungen jedoch im Wesentlichen in der Vergabeverordnung (VgV) und für bauspezifische Vergabeverfahren ergänzend in der VOB/A. Die VOL/A findet somit oberhalb der EU-Schwellenwerte keine Anwendung mehr. Die VOF, die ohnehin nur oberhalb der EU-Schwellenwerte Anwendung fand, entfällt vollständig.

Neu gestalteter vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Völlig neu gestaltet wurde der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das Gesetz enthält die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen. Im Aufbau folgen die gesetzlichen Regelungen nun dem Ablauf des Vergabeverfahrens, also von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag und die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags. Hinsichtlich des Verfahrensablaufs ist die zwingende Verpflichtung zur stärkeren Nutzung elektronischer Mittel bei Vergabeverfahren hervorzuheben (e-Vergabe). Inhaltlich werden die Möglichkeiten öffentlicher Auftraggeber, strategische Ziele im Rahmen von Vergabeverfahren vorzugeben gestärkt, wie z.B. umweltbezogene, soziale oder innovative Aspekte. Soziale Dienstleistungen wie etwa die Integration arbeitssuchender Menschen können in einem erleichterten Verfahren vergeben werden. Ausdrücklich gesetzlich geregelt wird nun die Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden umwelt-, sozial-, und arbeitsrechtlichen Regelungen, z.B. bezüglich des gesetzlichen Mindestlohns und der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge. Gesetzlich geregelt sind auch Erleichterungen von Kommunen bei der Vergabe an kommunale Unternehmen und bei der Zusammenarbeit mit anderen Kommunen.

Die Vergabeverordnung (VgV) regelt nunmehr die Einzelheiten für alle Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, bei bauspezifischen Vergabeverfahren gilt ergänzend die VOB/A. Vergaben in speziellen Bereichen regeln die Sektorenverordnung (SektVO) und die Verordnung über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).

EU-Richtlinie RL 2014/24/EU