Ausgeschrieben wird grundsätzlich alles. Egal, ob es sich z. B. um einen Jahresbedarf an Handseife handelt, um Beratungsleistungen, den Anstrich des Rathauses oder um den Neubau eines Verwaltungsgebäudes. Das Deutsche Ausschreibungsblatt ist die zentrale Plattform, auf der Sie nach diesen Ausschreibungen recherchieren können.
Viele Auftraggeber schreiben ihre Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen aus. Egal, ob sie aufgrund des § 98 (GWB) als öffentlicher Auftraggeber gelten und dadurch zur Ausschreibung verpflichtet sind, ob sie sich an Vorgaben ihrer Fördermittelgeber halten müssen oder ob sie sich innerhalb ihrer Einkaufsrichtlinien einfach selbst zur verbesserten Transparenz verpflichtet haben.
Als öffentliche Auftraggeber gem. § 98 (GWB) gelten z. B. die Verwaltungen der Städte, Kreise, Länder oder des Bundes. Aber auch viele Schulen und Hochschulen, Verbände, Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen gelten als öffentliche Auftraggeber.
Unterliegt ein solcher öffentlicher Auftraggeber dem Vergaberecht und erteilt er einen Auftrag ohne ordnungsgemäßes Vergabeverfahren, kann der abgeschlossene Vertrag gem. § 135 (GWB) hinfällig sein. Dies wollen Auftraggeber in jedem Fall vermeiden, da ansonsten weder Rechte noch Pflichten daraus abgeleitet werden können. Auch besteht die Gefahr, dass Fördermittelgeber ihre Gelder vom Auftraggeber zurückverlangen.
Öffentliche Auftraggeber haben ein großes Interesse daran, ihre Ausschreibungen rechtskonform auszuschreiben.
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